Jeder Betroffene hat Anspruch auf Auskunft ueber "seine" Daten. Das legt § 34 BDSG ganz klar fest. In der Praxis kommt es zwar eher selten vor, dass ein Betroffener dieses Recht auch geltend macht. Falls er es doch tut, sollte man ihn auf keinen Fall abwimmeln. Ansonsten ist ein Bussgeld von bis zu 50.000 Euro moeglich. Und nicht immer bleibt es - wie im vorliegenden Fall - bei 250 Euro!
Ein Unternehmen wird von der Datenschutzaufsicht aufgefordert, Auskunft darueber zu erteilen, ob es bestimmte personenbezogene Daten verarbeitet hat. Als das Unternehmen die Auskunft verweigert, verhaengt die Aufsicht ein Bussgeld. Kurz darauf taucht die Datenschutzbehoerde vor Ort auf und moechte Einsicht in die Unterlagen nehmen, die in dieser Angelegenheit im Unternehmen vorhanden sind. Als sich das Unternehmen weigert, wird deswegen ebenfalls ein Bussgeld verhaengt. Lesen Sie, warum das erste Bussgeld vor Gericht voraussichtlich Bestand hat, das zweite dagegen nicht.