Aus Spass wurde ernst – d.h. konkret aus einem sexuellen Kontakt ein Kind. Die Mutter kannte aber nur Vornamen und Handy-Nummer des Vaters. Da sich das Telekommunikationsunternehmern weigerte, die Daten des Anschlussinhabers preiszugeben, hatte das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 29.09.2010 ueber die geforderte Auskunft zur Feststellung der Vaterschaft zu entscheiden.